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Saisonpersonal: Mitarbeitende richtig versichern

Veröffentlicht am · 4 Min. Lesezeit

Unfall, berufliche Vorsorge, Lohnausfall bei Krankheit: Worauf Arbeitgeber in der Hotellerie achten sollten.

Die Hotellerie stützt sich stark auf Saison- und Teilzeitpersonal. Diese flexible Organisation verlangt eine gute Kenntnis der Versicherungspflichten, um böse Überraschungen bei Absenzen oder Unfällen zu vermeiden.

Unfallversicherung (UVG)

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden gegen Berufsunfälle versichern. Nichtberufsunfälle sind ab einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit gedeckt – acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber. Die Deckung sollte auf die tatsächlichen Arbeitsverträge abgestimmt sein.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Die Unterstellung hängt unter anderem vom Jahreslohn und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Für kurze Anstellungen gelten besondere Regeln: Eine Prüfung im Einzelfall vermeidet Deckungslücken ebenso wie unnötige Anschlüsse.

Krankentaggeld

Diese Versicherung ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben, doch der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) stellt Anforderungen, die zu beachten sind. Ohne passende Deckung trägt der Arbeitgeber das Lohnrisiko bei längerer Abwesenheit selbst.

Gute Praxis

Diese Angaben sind allgemeiner Natur: Die Situation jedes Betriebs muss individuell geprüft werden.

Die Angaben auf dieser Seite sind allgemeiner Natur und ersetzen keine persönliche Beratung.

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